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Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen – Ausnahmen für Genossenschaften erkämpft

Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen – Ausnahmen für Genossenschaften erkämpft

Am 23. April 2015 hat der Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen  DIE LINKE und Bündnis 90 / Die Grünen das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Angenommen worden ist das Gesetz mit einer Reihe von Änderungen, die der Finanzausschusses am Vortag, also am 22. April 2015, beschlossen hat. Nun muss dieses Gesetz noch in zweiter Lesung durch den Bundesrat behandelt werden, bevor es dann endgültig veröffentlicht wird und in Kraft tritt.

Der ZdK begrüßt ausdrücklich, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch einige Punkte nachgebessert worden sind. Auch wenn wir uns nicht mit allen Forderungen haben durchsetzen können, ist das Ergebnis ein guter Kompromiss zwischen dem Anlegerschutz und den Interessen von Genossenschaften und kleinen Unternehmen im Bereich der solidarischen Ökonomie.

Durch das Gesetz kommen auf Genossenschaften eine Reihe von Änderungen zu:

  • Für Mitgliedschaften in Genossenschaften und für die Beteiligung mit Genossenschaftsanteilen müssen auch weiterhin keine Prospekte aufgelegt werden, allerdings nur, wenn für die Mitgliedschaft und die Anteile ohne Provisionen geworben wird,
  • die Genossenschaften können von ihren Mitgliedern ohne einen Prospekt Mitgliederdarlehen aufnehmen, allerdings muss die Genossenschaft den Mitgliedern vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage zur Verfügung stellen,
  • die Genossenschaften können bei der Werbung um neue Mitglieder darauf hinweisen, dass ein Finanzierungsbaustein Mitgliederdarlehen sind; es darf aber nicht gleichzeitig Mitgliedschaft und Mitgliederdarlehen beworben werden, sondern ein zwei-stufiges Verfahren eingehalten werden: Erst Mitgliedschaft, danach Information und Darlehensvertrag.

Nichtmitgliederdarlehen bleiben im Rahmen der Bagatellgrenze für alle Genossenschaften weiterhin möglich. Das betrifft Nichtmitgliederdarlehen in Höhe von insgesamt 100.000,00 € pro Jahr oder (bei Überschreitung dieser Grenze) maximal 20 einzelne Mitgliederdarlehen.

Wichtig: Auch weiterhin muss bei den Darlehen das Kreditwesengesetz beachtet werden. Nichtmitgliederdarlehen dürfen nur als Nachrangdarlehen aufgenommen werden. Bei Mitgliederdarlehen gibt es (neben den Nachrangdarlehen) noch die Möglichkeit von zweckbefristeten Mitgliederdarlehen.

Meldung des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften (ZDK) vom 24.04.2015

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